"Wir müssen draußen bleiben" - das verkünden an den allermeisten Lebensmittelgeschäften kleine, manchmal lustige Schilder, die betrübt dreinschauende Vierbeiner zeigen, denen nicht erlaubt ist, mit Herrchen oder Frauchen fürs Abendbrot einzukaufen. Aus gutem Grund: Hund haben an Orten, an denen Lebensmittel behandelt, gelagert oder zubereitet werden, nichts verloren, aus hygienischen Gründen, so regelt es die europäische Verordnung (EG) Nr. 852/2004.
Was aber, wenn der Hund nicht als bester Freund des Menschen mit zum Brotholen kommt, sondern, weil nur dank seiner Hilfe Frauchen oder Herrchen überhaupt einkaufen gehen können? Hunde, die als Blindenführ- oder Assistenzhunde im Einsatz sind, bringen ihren Besitzern ein großes Stück Eigenständigkeit und Bewegungsfreiheit.
Gelegentlich wird aber auch Menschen, die von Blindenführhunden oder anderen Assistenzhunden begleitet werden, aus hygienischen Gründen der Zutritt zu Lebensmittelbetrieben verweigert. Zu Unrecht, wie das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) meint. Vielmehr sollte hier eine Sonderregelung greifen, bei der das Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen im Vordergrund steht. Dabei muss natürlich darauf geachtet werden, dass die Tiere nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen und diese verunreinigen.
Weil Führhunde besonders geschult und diszipliniert sind und im Lebensmitteleinzelhandel Waren üblicherweise verpackt zum Verkauf angeboten oder durch geeignete Thekensysteme geschützt werden, ist diese Gefahr aber ohnehin sehr gering.